Update vom 17.07.2020: Einem Facebook Post der Jun Rechtsanwälte ist zu entnehmen, dass der Markeninhaber keine Abmahnungen bei der Verwendung des Wortes „Webinar” ausspricht und er nur gegen ungenehmigte Verwendungen der Marke „Webinar®” vorgehen würde.
Webinar
Update vom 09.07.2020: Die Wahrscheinlichkeit, dass die geschützte Marke „Webinar” nicht mehr lange Bestand haben wird, ist in den letzten Tagen gestiegen. Dem Registerauszug der Marke „Webinar” ist zu entnehmen, dass mittlerweile fünf Anträge auf Löschung der Marke gestellt wurden.
Jeder hat schon davon gehört und viele mindestens an einem teilgenommen – dem „Webinar”. Gerade in der aktuellen Pandemie hat das Format des Web-Seminars neue Wichtigkeit und Beliebtheit erfahren.
Vor allem in der schnelllebigen Welt des Onlinemarketings sind Seminare und Weiterbildungen unverzichtbar. Und was tut man, wenn man diese nicht mehr als physisches Event anbieten kann? Man nutzt die Digitalisierung und bietet seine Inhalte in einem Web-Seminar, dem sogenannten „Webinar” an.

Der Markenschutz des Wortes „Webinar”

Bereits am 26.März 2003 wurde die Eintragung des Wortes „Webinar” als Wortmarke beantragt. Die tatsächliche Eintragung fand am 02.Juli 2003 statt.
Eingetragenen Marken bekommen standardmäßig einen Schutz von 10 Jahren. Deswegen wurde die Schutzdauer des Begriffes am 01.April 2013 um 10 Jahre verlängert.
Das bedeutet, dass das Wort „Webinar” noch bis 31.März 2023 markenrechtlich geschützt ist.

Was ist eine Marke und welche Auswirkungen hat der Markenschutz?

Ein Marke ist ein einmaliges, geschütztes Zeichen, dass zur Kennzeichnung von Produkten und Dienstleistungen eines Unternehmens dient. Marken erzeugen Vertrauen bei Kunden und dienen der eindeutigen Zuweisung von Produkten und Dienstleistungen zu einem Unternehmen.
Ein Markenschutz entsteht durch die Eintragung der Marke im Markenregister und hat zur Folge, dass nur der Inhaber der Marke diese öffentlich verwenden darf.

Auswirkungen des Markenschutzes für den Begriff „Webinar”

Dadurch, dass nur der Inhaber einer geschützten Marke diese auch verwenden darf, gilt Vorsicht bei der Verwendung des Wortes „Webinar”. Denn der Inhaber einer Marke hat das Recht, Ansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen.
Generell wird das Risiko einer Abmahnung durch Markenrechtler als gering eingestuft. Das beliebte Wort zur Beschreibung eines Web-Seminars war schon vor der Pandemie vielen Menschen bekannt und hat spätestens jetzt ein neues Hoch an Bekanntheit erreicht. Tatsächlich wurde das Wort „Webinar” bereits im Duden eingetragen, was bedeuten könnte, dass es in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen ist und so nicht mehr schutzfähig sein könnte.
Eine Verlängerung des Markenschutzes wurde momentan noch nicht beantragt, eine Löschung jedoch auch nicht. Solange das Wort unter Markenschutz steht, empfehlen wir auf Bezeichnungen wie Web-Seminar, Online Seminar oder Online Kurs umzusteigen.